In familiengerichtlichen Verfahren, die die Person oder das Vermögen eines Kindes betreffen – insbesondere bei Sorgerechts-, Umgangs- oder Kindeswohlverfahren nach §§ 1666, 1671, 1684 BGB – kann das Familiengericht gemäß § 158 FamFG eine Verfahrensbeiständin bestellen. Sie vertritt die Interessen des Kindes unabhängig von den Eltern und dem Jugendamt und wird deshalb häufig als „Anwalt des Kindes" bezeichnet.

Als zertifizierte Verfahrensbeiständin ermittle ich den Willen und die Perspektive des Kindes, bringe diese in das gerichtliche Verfahren ein und informiere das Kind altersgerecht über den Ablauf und die Bedeutung des Verfahrens. Dabei begegne ich jedem Kind mit Empathie, Klarheit und der nötigen fachlichen Distanz.

Ich arbeite insbesondere für das Amtsgericht Bonn, Amtsgericht Siegburg, Amtsgericht Rheinbach, Amtsgericht Königswinter sowie das Oberlandesgericht Köln.

Zu meinen Aufgaben als Verfahrensbeiständin gehören unter anderem:
  • Gespräche mit dem Kind, den Eltern und weiteren Bezugspersonen
  • Einschätzung der Situation aus Sicht des Kindeswohls
  • Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen und Erörterungsterminen
  • Vermittlung zwischen den Beteiligten, wo dies dem Kind dient
  • Schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gericht

Im Mittelpunkt steht dabei stets die Frage: Was braucht dieses Kind, um seine Interessen im Verfahren gehört zu wissen und gut durch diese Zeit begleitet zu werden?

Die Bestellung als Verfahrensbeiständin erfolgt ausschließlich durch das Familiengericht. Eine direkte Beauftragung durch Eltern oder Angehörige ist nicht möglich.




Kindeswohl im Mittelpunkt des Verfahrens



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