In familiengerichtlichen Verfahren – besonders bei Streitigkeiten über Sorge- und Ungangsrecht (§§ 1671, 1684, 1685, 1909 BGB), Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB), geschützte Unterbringung in der Jugendhilfe (§ 1631b BGB) oder Fragen zu Rückführungen von Kindern, die zu einem früheren Zeitpunkt aus ihrer Familie herausgenommen wurden (§1632 BGB) – können Richter:innen ein familienpsychologisches Gutachten beauftragen. Ziel ist es, eine fundierte, wissenschaftlich begründete Entscheidungsgrundlage zu schaffen, die dem Wohl des betroffenen Kindes bestmöglich gerecht wird.
Als M. Sc. Psychologie der Familie, Diplom-Heilpädagogin, zertifizierte Verfahrensbeiständin und familienpsychologische Gutachterin arbeite ich seit vielen Jahren im Auftrag von Familiengerichten. Ich führe Gutachten mit höchster fachlicher Sorgfalt, methodischer Transparenz und mit besonderem Augenmerk auf die Perspektive des Kindes durch. Ich orientiere ich mich grundsätzlich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019 "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht", die Sie als pdf-Dokument unter www.bmjv.de einsehen können.
Ich arbeite insbesondere für das Amtsgericht Bonn, Amtsgericht Siegburg, Amtsgericht Rheinbach, Amtsgericht Königswinter sowie das Oberlandesgericht Köln. Die Erstellung eines Gutachtens dauert im Schnitt zwischen drei und sechs Monate und orientiert sich an die vom Gericht gegebene Frist.
Im Mittelpunkt steht dabei stets die Frage:
Was braucht dieses Kind – hier und jetzt – um sich sicher, stabil und geschützt entwickeln zu können?
Die Begutachtung erfolgt unter Einbezug verschiedener diagnostischer Bausteine, u. a.:
Typische Fragestellungen:
Ich lege besonderen Wert auf einen respektvollen Umgang mit allen Beteiligten.
Kinder werden altersentsprechend und mit hoher Sensibilität in die Begutachtung einbezogen.
Wichtig:
Ich nehme ausschließlich Gutachtenaufträge entgegen, die von Familiengerichten erteilt werden. Eine direkte Beauftragung durch Eltern oder Angehörige ist nicht möglich.
Nach §§163 Abs. 2 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. Ein intervenierendes Vorgehen mit dem Ziel des Hinwirkens auf Einvernehmen setzt voraus, dass eine vollständige familienpsychologische Diagnostik durchgeführt wurde. Die sich anschließende Intervention kann im Einzelfall viele Formen annehmen, beinhaltet jedoch häufig gemeinsame Elterngespräche, Psychoedukation, einen "runden Tisch" und/oder eine Erprobungsphase.
Unabhängig davon, ob es den Beteiligten gelingt, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen, können die gerichtlichen Fragestellungen auf der Basis der erhobenen familienpsychologischen Diagnostik beantwortet werden.
Als M. Sc. Psychologie der Familie, Diplom-Heilpädagogin, zertifizierte Verfahrensbeiständin und familienpsychologische Gutachterin arbeite ich seit vielen Jahren im Auftrag von Familiengerichten. Ich führe Gutachten mit höchster fachlicher Sorgfalt, methodischer Transparenz und mit besonderem Augenmerk auf die Perspektive des Kindes durch. Ich orientiere ich mich grundsätzlich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019 "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht", die Sie als pdf-Dokument unter www.bmjv.de einsehen können.
Ich arbeite insbesondere für das Amtsgericht Bonn, Amtsgericht Siegburg, Amtsgericht Rheinbach, Amtsgericht Königswinter sowie das Oberlandesgericht Köln. Die Erstellung eines Gutachtens dauert im Schnitt zwischen drei und sechs Monate und orientiert sich an die vom Gericht gegebene Frist.
Im Mittelpunkt steht dabei stets die Frage:
Was braucht dieses Kind – hier und jetzt – um sich sicher, stabil und geschützt entwickeln zu können?
Die Begutachtung erfolgt unter Einbezug verschiedener diagnostischer Bausteine, u. a.:
- Auswertung der Aktenlage und relevanter Vorberichte
- Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen
- Explorations- und Beobachtungseinheiten mit dem Kind
- Systemische und familiendiagnostische Analysen
- Psychometrische Testverfahren (bei Bedarf)
Typische Fragestellungen:
- Welche Umgangs- oder Sorgerechtsregelung entspricht dem Kindeswohl?
- Welche Bindungen bestehen zwischen dem Kind und seinen Bezugspersonen?
- Wie ist die psychische Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit der Eltern einzuschätzen?
- Liegen Hinweise auf Gefährdungen oder ungünstige Dynamiken vor?
- Welche Schutz- und Förderfaktoren bestehen im Umfeld des Kindes?
Ich lege besonderen Wert auf einen respektvollen Umgang mit allen Beteiligten.
Kinder werden altersentsprechend und mit hoher Sensibilität in die Begutachtung einbezogen.
Wichtig:
Ich nehme ausschließlich Gutachtenaufträge entgegen, die von Familiengerichten erteilt werden. Eine direkte Beauftragung durch Eltern oder Angehörige ist nicht möglich.
Nach §§163 Abs. 2 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. Ein intervenierendes Vorgehen mit dem Ziel des Hinwirkens auf Einvernehmen setzt voraus, dass eine vollständige familienpsychologische Diagnostik durchgeführt wurde. Die sich anschließende Intervention kann im Einzelfall viele Formen annehmen, beinhaltet jedoch häufig gemeinsame Elterngespräche, Psychoedukation, einen "runden Tisch" und/oder eine Erprobungsphase.
Unabhängig davon, ob es den Beteiligten gelingt, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen, können die gerichtlichen Fragestellungen auf der Basis der erhobenen familienpsychologischen Diagnostik beantwortet werden.